Archiv/Schutzmarken

(Vorstand/aus dem Jahr 2009)

Marma-Yoga®/ Marma-Massage® - Qualitätssiegel für Hatha-Yoga-Lehrerausbildungen gemäß § 20 SGBV
– neue Perspektiven für das shake-spear® - und Mudra® - Aktivierungstraining
– das Ergebnis von Auseinandersetzungen mit privaten Yoga-Schulen vor dem Landgericht München 1/ Kammer für Handelssachen

Es ist eine Ironie, dass das Handelsrecht auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, dessen Fundament in der deutschen Gesellschaft Kenntnisse der Gesundheitswissenschaften bilden, heute über das Abstecken der Grenzen zum unlauteren Wettbewerb uns darüber belehren muss, was sittenwidrig ist und was als dem Berufsethos von Gesundheitstrainern angemessenes Verhalten angesehen werden darf. Dies besonders auf dem modernen Gebiet der Präventologie. Hier, wo der Gesetzgeber meint, den Beitragszahlern der gesetzlichen Krankenkassen möglichst viel Freiheit gewähren zu müssen, um ihnen einerseits den Rücken bei ihren Suchbewegungen nach der besten Optimierungs-Strategie für ihr eigenes Verhalten und vor allem für die Verhältnisse zu stärken, in welchen sie leben und arbeiten müssen, versucht er den Wettbewerb und damit die Leistung der einzelnen Krankenkassen zum Wohl ihrer Mitglieder voranzutreiben. Doch verspielen die Krankenkassen dabei selber die Kontrolllatte für Qualität in die Hand von privaten kommerziellen Organisationen mit starken Handelsbeziehungen zum fernen Osten, welche sich dort oft ins dunkle Dickicht undurchschaubarer Verbindungen verlaufen.

Anhand der Auseinandersetzungen über die Qualität von Yoga-Ausbildungslehrgängen in München in einer Reihe von mühselig errungenen strafbewehrten Vergleichen mit solchen privaten Anbietern von asiatischen Heilmethoden unter der Rubrik „Prävention“ vor der Handelskammer des Landgerichts München 1 hat der Förderverein für Yoga und Ayurveda e.V. einige Strukturen dieser Beziehungen in das Licht der Öffentlichkeit gebracht. Darüber wird hier kurz berichtet.

I. Zum Hintergrund der Geschichte der Auseinandersetzungen – der seit dem 1.1.2000 gegebene Rahmen und der Leitfaden Prävention des GKV Spitzenverbands

1. Die Qualität einer Maßnahme der Primärprävention oder der betrieblichen Gesundheitsförderung wird gemessen an der Ausbildung der Anbieter.


Parallel zu den seit dem 1.1.2000 sukzessiv unter der Führung der Bundes-Gesundheitsministerin Frau Ulla Schmidt eingeführten Gesundheitsreformen beobachtet man eine Reihe von Strukturen, die auf dem als expansiv bezeichneten Gesundheitsmarkt neu geschaffen werden. Dazu gehört der Leitfaden Prävention der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen.

Unter 6.2.3. Stressbewältigung/ Entspannung führt der Leitfaden aus:
Wirksamkeit „Für alle Verfahren, die primär-präventiv zum Einsatz gelangen, gilt generell, dass es sich um grundsätzlich wirksame und qualitätsgesicherte Leistungen der Primärprävention handelt. Es muss wissenschaftlich hinreichend nachgewiesen sein, dass die Leistungen den Zweck, zu dem sie erbracht werden, grundsätzlich erfüllen können. “(Leitfaden 2008 , Version vom 2.6. 2008 S. 36 f.). Weiterhin wird bei den Anbieterqualifikationen dabei korrekt betont, dass bei -

Maßnahmen zur multimodalen Stressbewältigung Fachkräfte aus dem Bereich der psychosozialen Gesundheit in Betracht kommen, die über eine staatlich anerkannte Ausbildung verfügen...und bei -

Maßnahmen zur Entspannung ... auch Angehörige mit staatlichen Qualifikationen in einer Auflistung von anderen Bereichen des Gesundheits- und Sozialwesens zugelassen werden.

Bei dieser Auflistung unter dem Stichwort „Entspannung“ hat man in einer Ergänzung auf S. 39 eingefügt : „Für die fernöstlichen Verfahren Hatha-Yoga, Tai chi, Qi Gong kommen Fachkräfte mit einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem Gesundheits- oder Sozialberuf in Betracht, denen durch die jeweilige Fachorganisationen für Hatha-Yoga, Tai Chi und Qi Gong nach den dort gültigen Ausbildungsstandards eine entsprechende Zusatzqualifikation bescheinigt wird.“(siehe auch dazu Fußnote 84 S. 39/ Leitfaden).

Dieser Zusatz für die fernöstlichen Methoden überantwortet in einer Art von Outsourcing staatliche Kompetenzen (welche die Krankenkassen eigentlich nicht haben) bei der Zertifizierung von Ausbildungen für Fachkräfte der psychosozialen Versorgung auf dem Gebiet der Prävention im Gesundheitswesen an private kommerzielle Gruppen, die sich „Fachorganisationen“ nennen. Daraus haben sich eine Reihe von Konflikten ergeben, welche über die Handelskammer des Landgerichts München I ausgetragen wurden. Diese Fach-Organisationen, auch Berufsverbände genannt, werden von den Krankenkassen im Leitfaden der Prävention in der Fußnote 84 auf S.39 mit Namen aufgelistet.

2. Die Handhabung des § 6.2.3.b) „Entspannung“ des Leitfadens durch den GKV-Spitzenverband führte zu einer Reihe von Missständen

Das normale Vorgehen vor der Präsentation eines die Gesundheit der Bevölkerung förderndes Verfahren oder eines Produkts auf dem Markt sieht zunächst Forschungen, Prüfungen der Ergebnisse, Genehmigungen durch die staatlichen Instanzen, Erwerbung von Markenzeichen bzw. Patenten für das Verfahren oder Produkt, wenn es patentfähig ist, und dann erst Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für die Propagierung desselben, damit dieses Produkt vom Markenzeichen- bzw. Patentinhaber öffentlich verkauft werden darf. Durch die Kann-Vorschrift des §20 SGB V von 1986 wurde erstmals dieses Vorgehen für Präventivmaßnahmen im Gesundheitswesen außer Kraft gesetzt. Zunächst sollte der Bedarf an Prävention in der deutschen Bevölkerung erweckt und kultiviert werden. Viele Firmengruppen sahen darin jedoch ihre Chance für die Unterstützung der Präsentation ihrer Güter auf dem Markt durch die Mittel der Krankenkassen.

Der Bedarf an fernöstlicher Esoterik sollte damals schon (1986) durch breit angelegte Werbekampagnen erhöht und darauf aufbauend durch intensive Lobbyarbeit gemeinsam mit der Touristik- und Freizeitindustrie ein Ehrenplatz auf der von der GKV entfalteten Tribüne der Gesundheitsprävention eingenommen werden. Damit wurde ein regelrechtes Gerangel unter den privaten (staatlich keineswegs anerkannten) Yoga-Schulen in Deutschland um die indirekte Finanzierung ihrer Ausbildungen über die Anerkennung durch den GKV Spitzenverband ausgelöst. Bei einer Summe von derzeit etwa einer Milliarde Euro pro Jahr aus den Rücklagen ihrer Beitragszahler auf dem Gebiet der Primärprävention ergibt sich für diese Yoga-Schulen von der GKV eine in Aussicht gestellte Rückerstattung von mindestens 300 bis 500 Millionen Euro an Teilnehmende ihrer Kurse, ohne dass vorher gründlich geprüft wurde, ob „wissenschaftlich gesichert ist, dass die Maßnahme der Primärprävention der einzelnen Yoga-Schule qualitätsgesichert ist und das bringt, was sie verspricht“.

Im vollen Vertrauen in die selbst ernannten privaten „Fachorganisationen“ verlagerten die Spitzenverbände der Krankenkassen die Kriterien ihrer Prüfung der Akteure und Dozenten des Angebots an Maßnahmen der Primärprävention von fernöstlichen Methoden der Gesundheitsvorsorge weg von den Kontrollinstanzen der hiesigen staatlich-geprüften Schulen und Hochschulen in die Hände privatrechtlich organisierter Berufsverbände mit Markenzeichen ohne staatliche Anerkennung als Aushänge-Schild. Das führte zu den berechtigten Fragen nach der Monopolisierung von wissenschaftlichen Kontrollverfahren für die Güte der unter diesen Markenzeichen gebotenen eigenen Produkte und das von der GKV erteilte Recht an die Lobbyisten, andere Markenprodukte anderer Firmen zertifizierend zu prüfen. Hier hatte die Handelskammer des Landgerichts München I es unschwer gehabt, strafbewehrte Vergleiche unter den streitenden Parteien zu verfügen, vor allem dort wo die Amtsanmaßung bei der Vergabe von Diplomen und der Usurpierung der Forschungsergebnisse anderer Markenzeicheninhaber als unlauterer Wettbewerb mühelos nachgewiesen werden konnte.

Werbekampagnen ersetzen wissenschaftliche Abhandlungen zu echten Qualitätsnachweisen, für die Erbringung derer man seit 1986 genügend Zeit gehabt hätte.

Zeitgleich mit der Entwicklung der Bezuschußungspraxis der Krankenkassen auf dem Gebiet der Prävention werden am grünen Tisch Werbekampagnen ausgearbeitet und turnusmäßig über die Medien der Allgemeinheit präsentiert. In der ersten Phase der Implementierung des §20 SGB V in den Jahren 1986 bis 1997 ging es hauptsächlich um die Motivation der allgemeinen Bevölkerung, etwas für sich selber zu tun gegen die Hauptfaktoren der Zivilisationskrankheiten wie Bewegungsarmut, Stress, Fettleibigkeit u.a. . Damals war es verständlich, dass die Krankenkassen in der Kann-Vorschrift des §20 SGB V den gesetzlichen Rahmen für die Finanzierung solcher Werbemaßnahmen erblickten, welche die Idee der Prävention durch Aktionen wie „Deutschland bewegt sich“, „Stärkt Deutschland den Rücken“, „Wer leicht lebt, lebt länger“ oder „Rauchen verkürzt Dein Leben“ u.a. sahen. Mit dem In-Kraft-Treten der Soll-Vorschrift des §20 SGB V ab dem 1.1.2000 änderte sich dieser gesetzliche Rahmen für die Aktivitäten der Krankenkassen auf dem Gebiet der Prävention. Es kam die Auflage der Evidenzkontrolle hinzu, welche besagt, dass die Maßnahmen der Primärprävention auch das erbringen sollten, was sie den Teilnehmenden versprechen.

Seit 2000 sind jetzt acht volle Jahre vergangen, nach welchen eine Evaluation im Sinne einer ordentlichen statistischen Überprüfung der Qualität der Maßnahmen gemäß der signifikanten Reduktion der Fälle der Erkrankungen an Krebs, Herzkreislaufstörungen, Rückenschmerzen u.a. bei der Gruppe der Teilnehmenden z. B. an Yoga-Veranstaltungen im Vergleich zur Normalverteilung der Inzidenz solcher Krankheiten in der allgemeinen Bevölkerung fällig wäre. Doch die gesetzlichen Krankenkassen bleiben traurigerweise bei ihrer Strategie der 1980er und 1990er Jahre wie z. B. das Göttinger Tageblatt und viele andere schon in Januar 2009 sogar unter „Politik“ berichten : Göttinger Tageblatt 12.1.2009 S.2

Viel Wellness auf Kassenkosten

Zuschuß zum Urlaub gilt mittlerweile als übliche Kundenpflege ...

Interessanterweise wird seitens der gesetzlichen Krankenkassen die Kritik der privaten Krankenkassen gegen ihr Vorgehen in der Frage der Evidenz nicht einmal halbwegs seriös angeschaut. Im selben Artikel zur Wellness auf Kassenkosten heißt es: Die Privatversicherten, ansonsten verwöhnt mit Leistungen, müssen allerdings in den Normaltarifen auf Zuschüsse für Wellness-Urlaube verzichten. „Für Tralala geben wir kein Geld aus,“ sagt ein Versicherungsexperte.

4. Umstrittene Mitwirkung mancher Fachbereiche für Gesundheit der deutschen Jugend- und Erwachsenenbildung

Doch existiert offensichtlich ein Unbehagen bei den Institutionen, die von der Kann-Vorschrift des §20 SGB V in den letzten Jahrzehnten des 20. Jhdts. hauptsächlich profitiert hatten, den Fachbereichen für Gesundheit der Jugend- und Erwachsenenbildung. Es waren die Plattformen dieser Institutionen und der Fitness- und Wellness-Center in Deutschland, welche die Krankenkassen benützt hatten, um ihr Konzept für Health Care populär zu machen. In der ersten Dekade des dritten Jahrtausends müssen nun die gesetzlichen Krankenkassen diesen Institutionen helfen, diese Plattformen zu erhalten, da der Staat und die Kommunen ihnen immer mehr die Subventionen vor allem jetzt in der Finanz- und Wirtschaftskrise kürzen. Der doppelte Druck vor der Evidenzerbringung, welche die Jugend- und Erwachsenen Bildung unmöglich aus eigener Kraft leisten könnte, und der Aufrechterhaltung der Werbeplattformen für ein breit gefächertes Angebot an Fitness und Wellness in der Konkurrenz zu rein privaten kommerziellen Unternehmen treibt sowohl die kommunale Erwachsenen-Bildung als auch die konfessionelle Erwachsenenbildung in ein Dilemma mit ihrem eigenen gesetzlichen Auftrag in der „Politischen Bewusstseinsbildung“ auf dem Gebiet „Public Health“.

II. Wo die Regelungen im Bildungswesen versagen, greift jetzt das Handelsrecht ein.

1. Welchen Stellenwert haben Volkshochschulzertifikate für Gesundheits- und Sozialberufe? Können diese ohne weiteres die staatlichen Kontrollinstanzen auf diesem Sektor umgehen?

Ein nicht nachahmenswertes Beispiel der Jahre 2000 bis 2007

Die in der Presse als größte Erwachsenen-Bildungsstätte Europas bezeichnete Münchner Volkshochschule hatte mit einem privatrechtlich organisierten Yoga-Anbieter seit 1996 in der Ausbildung von Yoga-Lehrern kooperiert und verlieh in einer Yoga-Lehrer-Ausbildung, die aus dieser Kooperation zwischen einer staatlich und kommunal subventionierten Erwachsenen Bildungsstätte und einer privat-rechtlich kommerziell ausgerichteten Yoga-Schule bestand, seit 2000 bis 2007 unerlaubterweise „Diplome“.

Nachdem die beiden Institutionen in einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Förderverein für Yoga und Ayurveda e.V. vor der Handelskammer des Landgerichts München I Ende März 2007 die Zusammenarbeit in dieser Form in einem strafbewehrten Vergleich mit dem Förderverein für Yoga und Ayurveda e.V. in München hatten beenden müssen, meinte der Vorstand des privaten Anbieters doch noch, sich die Plattform der MVHS für die gute Sache seines Yoga-Unterrichts und der indirekten Bezuschussung seiner Ausbildung durch die Krankenkassen retten zu können, indem er sich selber mit Duldung der MVHS „Yoga-Beauftragter der Münchner Volkshochschule“ nannte und eine neue Ausbildung ähnlicher Art mit einer Volkshochschule in Niedersachsen im Herbst 2007 ausschrieb.

2. Die Motivation der Akteure in solchen Maßnahmen

Man fragt sich nach der Motivation der Akteure in solchen Handlungen. Nicht zu übersehen waren und sind bei allen solchen nicht staatlichen Yoga-Lehrer-Aus- oder Fortbildungsstätten zwei Beweggründe:

die wirtschaftliche Absicherung ihres eigenen Yoga- Konzepts oder ihrer Auffassung von Yoga in Theorie und Praxis durch die gesetzlichen Krankenkassen, damit sie wirtschaftlich auf dem Markt weiter bestehen können, und

die Erfüllung der Forderung der Krankenkassen nach einer Garantie für die Qualität der Ausbildung der privatrechtlichen Anbieter solcher Ausbildungen, bevor sie die Kurse der Absolventen solcher Ausbildungen im Rahmen der Maßnahmen der Primärprävention bezuschussen dürfen.

Durch die Verwendung der Volkshochschulen als Plattform bringen sowohl die Krankenkassen als auch die privaten Yoga-Schulen die Erwachsenenbildung in die missliche Lage, staatliche Funktionen in einer ihnen untersagten Amtsanmaßung zu übernehmen und auszuüben. Der private Yoga-Anbieter der Yoga-Lehrer- Ausbildung an der MVHS glaubte allen Ernstes, er stehe in den Jahren 2000 bis 2007 in derselben Situation in der Kooperation mit der Münchner Volkshochschule gGmbH wie der Förderverein für Yoga und Ayurveda e.V. mit seiner Forschungsstelle in den Jahren 1977 bis 1986 vor dem In-Kraft-Treten der ersten Fassung des §20 SGB V.

Doch nach der Niederlage dieser privaten Yoga-Schule am 26.3. 2007 gemeinsam mit der MVHS in der Auseinandersetzung mit dem Förderverein für Yoga und Ayurveda e.V. vor der Handelskammer des Landgerichts München I haben viele andere private Anbieter von Yoga-Lehrer-Ausbildungen versucht mangels eines einheitlichen Curriculums und eines einheitlichen staatlichen Berufsbildes des Yoga-Lehrers sich in Lehrerverbänden zu organisieren und durch einen Dachverband alle Aspekte der wirtschaftlichen Nöte ihrer Mitglieder zu berücksichtigen und sie mit Lösungsvorschlägen abzudecken.

3. 2008 - Aufstieg des DYV e.V. aus der Bundesarbeitsgemeinschaft für Yoga (BAG-Yoga) zum Gipfelverband – geplanter Ansturm auf die staatliche Anerkennung aller privaten Lehrerausbildungen

Der im Juni 2008 gegründete Dachverband der Yogalehrer-Verbände Deutschlands e.V. löste die bis dahin existierende und auf Anraten der Krankenkassen ins Leben gerufene Bundesarbeits-gemeinschaft für Yoga (BAG-Yoga) ab. Dieser Zusammenschluss von sieben Yogalehrer-Vereinigungen Deutschlands, zu welchen die Vereinigung der Yoga-Lehrenden des Kneippbundes (VYLK) , wie es scheint, federführend für den Vorstand gehört, nimmt sich per Satzung vor, für die staatliche Anerkennung von Yogalehrer-Ausbildungen zu sorgen und dabei die Vielfalt der Yoga-Richtungen in Deutschland zu erhalten; um es vorweg zu nehmen: eine Quadratur des Kreises.

Dieser DYV e.V. hat sich dabei viel vorgenommen und möchte als Gipfelverband auch über staatliche und staatlich genehmigte Produkte auf dem Bildungssektor wissenschaftlich und technologisch zertifizierend die Krankenkassen beraten, so weit diese Produkte in ihrem Marken-Namen das Wort „Yoga“ führen. Auch hier musste sich die Amtsanmaßung gegenüber staatlichen und wissenschaftlichen Prüfungsinstanzen vor der Handelskammer des Landgerichts München 1 herausprozessieren, um die Entwicklung in die richtigen Bahnen zu lenken. Die Vorstände der sieben Yoga-Lehrerverbände hatten sich Ende 2007 für eine modellhafte Ausbildung zusammen mit einer Erwachsenen Bildungsstätte in Baden Württemberg entschieden, in der Hoffnung ihrerseits in der Frage nach der staatlichen Anerkennung der breiten Vielfalt des Angebots an Yoga in Deutschland den Kultusministerien zuvor zu kommen.

Das folgende Beispiel liefert einen Hinweis für das Vorgehen der Mitglieder der Dachorganisation der Yoga-Lehrer-Verbände, welches dazu führte, dass unter anderen ihre Vorstände wiederum vor der Handelskammer des Landgerichts München 1 sowohl als Kläger als auch als Beklagte Platz gegenüber dem Förderverein für Yoga und Ayurveda e.V. nehmen mussten.

Der oben erwähnte selbst ernannte Yoga-Beauftragte der Münchner Volkshochschule brachte 2007 ein Lehrbuch heraus, in welchem er einerseits im Klappentext -

die Ausbildung zum Yoga-Lehrer, welche seine Yoga-Schule anbot, als von „der Bundesagentur für Arbeit registriert und von Krankenkassen und Volkshochschulen anerkannt“ anpries und

auf S.6 des Buches mit folgenden Worten für die Evidenzkontrolle der Wirkweise und der Nachhaltigkeit des Angebots für die Belange der Prävention eine wichtige Referenz zitierte:

„Eine in den Jahren 2003 bis 2005 von der amerikanischen Regierung in Auftrag gegebene Zusammenfassung der gesamten Forschung der letzten fünfzig Jahre über Yoga ergab, dass sich Yoga auf nahezu alle Organe und Funktionen positiv auswirkt – sowohl somatisch als auch psychisch. Kritisiert wurde jedoch die unklare Theorie von Yoga und die unklaren Instruktionen für die Durchführung von Yoga. Die Marma-Kunde und die Grundlagen des Yoga, wie sie Ihnen in diesem Buch dargestellt werden, sind für mich und meine wissenschaftlichen Berater wichtige Ansätze, um diese Lücke zu schließen.“ ( Praxisbuch AyurvedaYoga, München 2007)

Zu bemerken ist, dass der Spitzenverband der Krankenkassen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Buches durch den Autor dabei war, mit der BAG–Yoga einen neuen Vertrag zu erarbeiten, der erst Ende 2008 mit dem Spitzenverband der Yoga-Lehrer-Verbände Deutschlands (DYV e.V.) zustande kommen sollte. Dem Beispiel des erwähnten Autors folgend wollte nun der DYV e.V. Marma-Yoga als wesentliches Qualitätskriterium in ein neues in der Erwachsenenbildungsstätte in Baden-Württemberg ausgearbeitetes Konzept für die Yoga-Lehrer-Ausbildung einbeziehen, und zwar vertreten durch die Vorsitzende des VYLK. Doch auch dies ist nicht mehr möglich aufgrund der verschiedenen Urteile zugunsten des Fördervereins für Yoga und Ayurveda e.V., besonders dem vom 5.2.2009 gegen den selbst ernannten Yoga-Beauftragten der MVHS.

4. Ein Presse-Slogan reicht nicht aus bei der Evidenzkontrolle

Die Devise: “Yoga sei das beste Mittel gegen Stress, Schmerzen und Zivilisationskrankheiten wie Blutkreislaufstörungen und Krebs; Yoga erfülle damit den deutschen Traum von ewiger Gesundheit für jedermann“, ist mittlerweile alle paar Monate Thema sogar auf den Titelseiten in den Hauptorganen der Boulevard-Presse und es sieht förmlich danach aus, dass hier Werbe-Agenturen am Werk sein müssen, welche den Kurs der organisierten Yoga-Lehrenden an der Esoterik-Börse möglichst hoch halten müssen, damit er vor allem in der jetzigen Wirtschaftskrise nicht völlig in den Keller absackt. Immerhin schätzte man im SZ Magazin die Stärke der „Yoga-Industrie“ 2007 weltweit mit 42 Milliarden Dollar Umsatz pro Jahr und damals berichtete sogar der Spiegel vom großen Verfechter aus der Finanzwelt, dem Milliardär Bill Cross, der Rentenfonds managt und jeden Morgen Yoga übt; Yoga erfordere viel Disziplin, soll Cross gesagt haben, genau wie der Kapitalmarkt. (Spiegel Spezial 6/2007 S.104). Wie diese Aussagen sich heute anhören, zum Zeitpunkt, in welchem die Wirtschaftskrise uns an vielen Stellen die Augen für die Disziplinlosigkeit auf dem Kapitalmarkt gewaltmäßig öffnet, sei dahingestellt.

1. Doch wissenschaftliche Belege für die kühnen Behauptungen zum Yoga als Allheilmittel gab es vor 2007 nicht und gibt es 2009 auch nicht.

Als Beispiel für die Struktur der Werbekampagnen in der Presse zum Thema „wissenschaftliche medizinische Bestätigungen für die Wirkweise des Yoga“ seien die Berichterstattungen 2007 in der Presse zur Arbeit eines Essener Oberarztes, der mittlerweile 2009 an der Charitè Lehrstuhl-Inhaber für Naturheilkunde Professor gewordenen ist: 2007 schrieb der Spiegel „Seit einigen Jahren unterrichten in den Klinken Essen-Mitte drei Yoga-Lehrer nach der Iyengar-Methode.... .. Das Yoga-Übungssystem, davon ist der Mediziner .... überzeugt, entstamme einer traditionellen Intelligenz und enthalte viele positive Faktoren, 'die sich optimal addieren und besser wirken als viele andere Bewegungsangebote'. Aber was genau diese optimale Wirkung ausmache, sagt der Mediziner, wisse er nicht.“ 2009 berichtet der Wissenschaftler über seine in den Kliniken Essener-Mitte durchgeführte Studie dem Focus: „Bei Yogaübenden, die Iyengar-Yoga praktizierten, registrierten die Mediziner „signifikante Effekte für die Dimension Angst, Ärger und Depressivität.“ Schmerzen in Schulter, Halswirbelsäule sowie im Rücken seien deutlich zurückgegangen.... Mit jeder wissenschaftlichen Arbeit, die vorgelegt wird, erhöht sich die Wertschätzung von Yoga in unserem Gesundheitssystem.“ Focus 7/2009 S. 78 und S. 81. Wir bitten um Verständnis, dass wir hier grundsätzlich auf die Angaben von Personen-Namen verzichten.

Aus diesen sehr vorsichtigen und vagen Behauptungen des Mediziners, holen einige der privatrechtlich organisierten Yoga-Schulen ihre wissenschaftliche Legitimation. Gesicherte Kenntnisse und die Durchleuchtung des Ursachen-Wirkungsverhältnisses der Iyengar-Yoga-Methode bei den Kranken in den Kliniken Essen Mitte waren offensichtlich nicht Thema der Studie, sondern lediglich der Beleg dafür, dass Iyengar-Yoga irgendwie wirkt. Erwähnt werden sollte aber, dass es sich hier bei dem untersuchten Objekt um eine Yoga-Richtung handelt mit einem beschreibenden Wort-Markenzeichen Iyengar-Yoga®. Kann eine wissenschaftliche Untersuchung, welche an den unter diesem Wortmarkenzeichen verkauften Produkten auf dem deutschen Gesundheitsmarkt durchgeführt wurde, qualifizierend für oder gegen andere beschreibende Markenzeichen für die Belange der Prävention ins Feld geführt werden, oder werden auf diese Weise mit den Namen von Wissenschaftlern die Grenzen des lauteren Wettbewerbs im Gesundheitswesen überschritten?

2. Die Untersuchungsverfahren der Jahre 1971 bis 1990 der Forschungsstelle für Yoga und Ayurveda des Fördervereins für Yoga und Ayurveda e.V. bilden die Grundlage des Marma-Yoga®

Die zwischen 1970 und 1988 entwickelten Untersuchungsdesigns und daraus erfolgten Studien in der Forschungsstelle für Yoga und Ayurveda des Fördervereins für Yoga und Ayurveda e.V. und die Untersuchungen auf dem Gebiet Marma-Yoga® des Instituts für Gesundheitspädagogik desselben Fördervereins für Yoga und Ayurveda e.V. der Jahre 1988 bis 2008 ergeben ein authentisches und differenziertes Bild von der Wirkweise der Yoga-Praxis, welches der Markenzeichen-Inhaber schon 1992 zuerst durch die Wortbildmarke Marma-Yoga® schützen ließ und in der Folgezeit durch mehrere Patente. Genau dieses differenzierte Bild von der Wirkweise des Marma-Yoga® wollte und will der Markenzeicheninhaber der Wortbildmarke Marma-Yoga® verteidigen und nicht durch falsche Behauptungen über die Anwendungen der Marma-Lehre in Yoga verwässern lassen.

Um noch einmal auf den oben erwähnten Spiegel-Artikel zurück zu kommen: Der Berliner Lehrstuhlinhaber bezog sich auf die so genannte Iyengar-Methode® in Yoga. Der Name Iyengar ist im Westen durch einen weltberühmten Geigen-Virtuosen in den 1950er Jahren bekannt geworden. Ob zwischen der in den 1990er Jahren erst in Deutschland eingetragenen Iyengar-Yoga -Lehrer-Vereinigung IYLV®, dem späteren Berufsverband der Iyengar Yoga Lehrer-Vereinigungen BIYL® und dem erwähnten Berliner Mediziner ein wissenschaftliches Kooperations-Abkommen besteht, ob es darin um Auftragsforschung oder Grundlagenforschung seitens des Essener oder Berliner medizinischem Instituts geht oder gegangen ist, bleibt offen.

Fakt ist: Schon im selben Spiegel-Artikel aus dem Jahre 2007 behauptete der selbe Yoga-Anbieter, der Yoga Lehrer mit der MVHS zusammen ausbildete und ihnen „Diplome“ vergeben hatte, er sei im Jahre 1976 in verschiedenen Schriften auf den Begriff „Marma“ gestoßen. Über die Marma-Lehre lasse sich gut verstehen, „wie Yoga funktioniere und wirke.“ Der Diplom-Pädagoge und Yoga-Anbieter tritt damit als wissenschaftlicher Vermittler zwischen zwei Markenzeichen auf dem Gebiet Yoga auf, Iyengar-Yoga® und Marma-Yoga®. Dieses kann im Handelsrecht als sittenwidrige Annäherung zwecks Stiftung einer Markenzeichenverwirrung auf dem Gesundheitsmarkt angesehen werden und kann im Sinne des Wettbewerbs als nicht zulässig bezeichnet werden, wenn eine der betroffenen Parteien vor dem Handelsgericht klagt. Der betreffende Yoga-Anbieter könnte sich nicht damit ausreden, dass die Marma-Lehre in Yoga schon 1972 in der Forschungsstelle für Yoga und Ayurveda in und mit der Münchner Volkshochschule e.V. ausgearbeitet und als integrierter Bestandteil der damaligen Ausbildung zum Yoga-Lehrer in der Erwachsenen Bildung der MVHS gelehrt wurde, welche der oben erwähnte Diplom-Pädagoge, der auch Autor des oben erwähnten Buches ist, 1977 absolviert hatte. Wenn dieser Yoga-Anbieter auch unerlaubterweise sich selber als „Yoga-Beauftragter der MVHS“ in der Öffentlichkeit hat nennen lassen, käme dieser Tatbestand als erschwerend hinzu.

2. Konsequenzen aus sittenwidriger Annäherung von Yoga-Lehrer-Ausbildungen an die Marma-Lehre der durch die Wortbild-Marke Marma-Yoga® geschützten Ausbildungen des Instituts für Gesundheitspädagogik des Fördervereins für Yoga und Ayurveda e.V.

Bei ihren Bemühungen um die staatliche Anerkennung ihrer Ausbildungen möchten die „Hauptanwender der Marma-Lehre in Yoga“ den privaten Yoga-Schulen und den mit ihnen kooperierenden Volkshochschulen dienlich sein. Als Antwort auf die Frage des Berliner Mediziners wollen sie einen Schlüssel zum Verständnis seiner berichteten Erfolge der Iyengar-Yoga®-Methode bieten, indem sie die Marma-Lehre indirekt als Hauptinhalt der Ausbildungen der Iyengar-Yoga-Lehrer-Vereinigung Deutschlands IYLVD® e.V. und der Lehrenden der Vereinigung der Yoga-Lehrenden des Kneipp Bundes VYLK e.V. vermuten. Welches der Marma-Yoga® ist, den diese diversen Yoga-Schulen auch in ihren Fortbildungsveranstaltungen anbieten, vermag der Initiator und Urheber des Marma-Yoga® in Deutschland und Inhaber der Wortbild-Marke Marma-Yoga® nicht zu sagen. Die Auffassung von der Marma-Lehre in Yoga, welche diese Schulen vertreten, ist nicht mit dem Urheber und dem Markenzeichen-Inhaber abgesprochen und hat mit dem, was von ihm in Marma-Yoga® vertreten wird, wenig zu tun. Daraus ist eine Markenzeichen-Verwirrung auf dem Gesundheitsmarkt entstanden.

Es dürfen außerdem jedoch handelsrechtlich weder von Erwachsenen-Bildungsstätten, welche sich mit Yoga beschäftigen, noch von privaten Yoga-Ausbildungsstätten in der Wellness-Industrie, noch von privaten Besitzern von ähnlichen Yoga-Markenzeichen die geschützten Inhalte des Markenzeichens Marma-Yoga® und der darauf aufbauende Patente, wofür dem Inhaber vom DPMA ein Schutz gewährt wird, ohne Lizenz des Marken- und Patentinhabers einfach verwendet oder gar die unter diesem Markenschutz stehenden Lerninhalte, wissenschaftlichen Untersuchungsdesigns und technologischen Anwendungen für die Yoga-Praxis für eine Subsumierung unter einer anderen Yoga-Marke umfunktioniert und im Umlauf auf den Gesundheitsmarkt gebracht werden.

Mit dem Endurteil vom 5.2.2009 des Landgerichts München I hat die Handelskammer des Gerichts dem Autor des oben zitierten Buches, der sich „Yoga-Beauftragter der MVHS“ nannte, nicht nur die Verwendung dieses Titels untersagt. Es dürfte ihm ebenfalls jetzt sehr schwer fallen, ohne eigene Forschung zu betreiben und brauchbare Ergebnisse zu liefern, die Lücke zwischen wissenschaftlicher Erhellung der Wirkweise des Yoga und der lapidaren unbegründeten Benennung der Marma-Lehre als das von der Iyengar-Methode® verwendete Verfahren in Yoga anzupreisen und den Urheber des Marma-Yoga® dabei außen vor zu lassen.

3. Welches Qualitätssiegel haben die Berufsverbände der Yoga-Lehrer Deutschlands für ihre Ausbildungen, wenn Marma-Yoga® ihnen nicht zur Verfügung steht?

Es gehören zu den derzeitigen 7 Verbandsmitgliedern des DYV e.V. unter anderem z.B. der Berufsverband der Deutschen Yoga-Lehrer e.V./ Europäische Union der Yoga-Lehrer e.V. (BDY/EYU) und wiederum in untergeordneter Stellung die Mitglieder der einzelnen Gruppen und Untergruppierungen aus der Welt der Esoterik, die bei ihm Mitglied sind und ihre Produkte der allgemeinen Bevölkerung Deutschlands anbieten. Der Altruismus aller derjenigen Yoga-Adepten aus dem fernen Asien oder aus den nahen USA, die mit diesen Gruppierungen in Anspruch genommen wird, in allen Ehren. Dieser Altruismus braucht jetzt eine neue Legitimierung ihrer gesundheitlichen und sonstigen Heilslehren, die bislang immer mit dem im Nebensatz erwähnten Segen von indischen Spitzen- und „in Harvard Medical School ausgebildeten Wissenschaftlern“ in der Boulevard-Presse verkündet wurden.

Wie sehr die in den Boulevard-Zeitungen populär gewordenen Wissenschaftler über die Zusammenarbeit mit den Yoga-Werbeagenturen heute nachdenken, sei dahin gestellt. Es gibt nämlich bislang keinen ernst zu nehmenden Ansatz der Wissenschaft für eine allumfassende Akzeptanz von Yoga-Produkten auf dem Gebiet der Prävention. Im Gegenteil! Die seriöse naturwissenschaftlich orientierte Medizin macht uns auf erhebliche Risiken und Nebenwirkungen bei der Praxis von Hatha-Yoga- Übungen aufmerksam, welche die Autoren in der populären Presse in ihren Büchern gänzlich verschweigen wollten und noch wollen.

Beobachtete Negativvorkommnisse, die keiner öffentlich ansprechen darf

Doch gibt es ein Gesetz – zwar nur für Medizinprodukte – welches besagt, dass in Deutschland Negativvorkommnisse bei der Benutzung von Medizinprodukten dem Vertreiber solcher Produkte zu melden sind. Dieser hat dann für eine entsprechende Abhilfe zu sorgen. Auffallend ist, dass solche Rückmeldungen an die Betreiber von Yoga in den letzten Jahren völlig im Sand verlaufen oder nach außen sogar als böswillige Unterstellungen der kommerziellen Konkurrenz bislang interpretiert worden waren. Der einfache Konsument wurde allerdings dann spätestens aufmerksam, wenn aus den Reihen der größten Protagonisten solcher Thesen über Yoga als Allheilmittel gegen alle Krankheiten in nächster Nähe zu ihm selber im zunehmenden Maße heimlich die operativen Einsätze künstlicher Gelenke an langjährig praktizierenden Yogis bekannt und Todesursachen wie Darmkrebs oder Herzinfarkt doch bei verhältnismäßig jungen Personen (43 J., 54 J. u.a.) unter der Yoga-Lehrerschaft im besten Mannes-Alter diagnostiziert wurden. Auch die Fälle von akuten Schäden wie Überdehnungen im Kniegelenk unter anderem, welche Orthopäden angeblich häufig in den USA bei Yoga-Praktizierenden behandeln, blieben nur gründlichen Lesern der New Yorker Zeitschrift „Time“ bekannt.

Hier fingen dann doch unter den Yoga-Lehrern der eigenen Umgebung der Yoga-Konsumenten einige ehrliche Seelen über ihre eigenen Leiden an Bluthochdruck, Schlaflosigkeit und Ähnlichem zu berichten. Ist das „Allheilmittel Yoga“ trotz aller angeblichen Bestätigungen durch die „seriöse“ Schulmedizin Bangalores oder Harvards dabei, sich als ein billiger Werbeslogan der Geschäftemacher sogar in der jetzigen unglücklichen Wirtschaftskrise zu entpuppen? Was meinen die Verantwortlichen für den Leitfaden Prävention in der Abteilung Gesundheit des GKV Spitzenverbandes zu dieser Entwicklung? Welche Gegenmaßnahmen haben sie getroffen, um zu verhindern, dass das Geld ihrer Beitragszahler wie mit dem Gießkannen-Prinzip für die Pflege von Eintagsblüten auf Nimmerwiedersehen in den sandigen Boden der Gesundheitstouristik vergossen wird?

Man erhält keine Antwort auf diese legitimen Fragen der Konsumenten dieser Produkte in den Kursen der Volkshochschulen u.a.. Viel mehr erfährt man, dass aus den verpflichtenden Gründen zur Loyalität der einzelnen Dozenten der Erwachsenen Bildung untereinander, dem einen verboten ist, die Krankheit eines anderen zu kommentieren oder sogar sich negativ zu seinem frühzeitigen Tod trotz seiner intensiven Yoga-Praxis zu äußern.

III. Ein kleines Zeichen, das ® im Handelsrecht, sorgt womöglich für die entscheidende Wende in der Politik des GKV Spitzenverbandes

Die Vorsitzende der VYLK hat 2004 auf einem Kongress eines anderen Mitglieds des neuen Dachverbands DYV e.V. Marma-Yoga® in das Rampenlicht der Aufmerksamkeit der Yoga-Lehrer Deutschlands mit ihrem Vortrag zum Thema: Hatha-Yoga auf der Grundlage von Marma-Yoga und Ayurveda gerückt. Sie war bis Ende des Jahres 2008 selber ordentliches Mitglied des Fördervereins für Yoga und Ayurveda e.V., dessen Vereinsziel es seit 1977 gewesen ist, die curriculare Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet Yoga und Ayurveda für die Belange der Jugend- und Erwachsenenbildung zu fördern.

Diesem Ziel ist der Förderverein für Yoga und Ayurveda e.V. in mehreren Etappen durch die Einführung von Yoga und Ayurveda in staatlich anerkannte Aus-, Weiter- und Fortbildungen für Fachkräfte der psychosozialen Versorgung in Deutschland seit 1979 immer näher gekommen. Die 1992 kreierte Marma-Yoga®-Lehrer-Ausbildung ist das Herzstück der seit 1992 in der FH-München etablierten staatlichen Fortbildung für Sozialpädagogen/Sozialarbeiter im Kernfach des Aufbaustudiums Gesundheitspädagogik „Körperorientierte soziale Intervention“.

In ihrem Vortrag in einer Veranstaltung des Kongresses stellte die Vorsitzende des VYLK 2004 damit nicht nur Marma-Yoga® als eine Qualitätssicherung für Hatha-Yoga-Lehrerausbildungen heraus, sondern auch in einer Veranstaltung für die Lehrenden der VYLK im Februar 2009 sogar als eine für ihre Lizenzverlängerung beim Kneippbund wichtige qualitätssichernde Fortbildungsmaßnahme. Auf dieses Faktum und die Tatsache, dass eine Absolventin der Marma-Yoga→-Lehrerausbildung des Fördervereins für Yoga und Ayurveda e.V. ein Lehrbuch zum Thema: „Die Marma-Lehre in Yoga – 107 Punkte zur Stärkung der Selbstheilungskräfte“ schrieb, welches 2008 herausgegeben wurde, werden wir im folgenden näher eingehen.

Das Buch wurde der Autorin leider zum Verhängnis – denn obwohl sie darin löblicherweise ihren Dank an ihren Lehrer Prof. Dr. Rocque Lobo für die Einführung des Marma-Yoga® in Deutschland mehrmals aussprach, und seine Bücher und seine Vorlesungen mehrfach zitierte, machte diese Autorin den entscheidenden Fehler, den sie vom Markenzeichen-Recht her nicht hätte machen dürfen, im Gegensatz zu den anderen AutorInnen vor ihr, die diesen Fehler wohlweislich seit 1992 peinlichst vermieden hatten.

Diese Autorin jedoch fügte hinter jede Erwähnung des Wortes Marma-Yoga das ®-Zeichen hinzu und brachte das oben abgedruckte Qualitätssiegel des Urhebers auf die Aus- und Fortbildungslehrgänge aller anderen Anbieter der „so genannten Marma-Lehre“ in Yoga-Kursen zur Geltung. Sie versah die Fortbildungsveranstaltungen des Instituts für Ganzheitliche Gesundheit, Yoga und Ayurveda e.V., eines Heilpraktikers (indirekt), und der Vorsitzenden der VYLK in YogaVidya mit dem Qualitätssiegel und geriet damit in Konflikt mit ihrem eigenen Lehrer und Ausbilder, der das Qualitätssiegel: „Geprüft, geeignet – Marma-Yoga® seit dem In-Kraft-Treten des neuen § 20 SGBV ab dem 1.1.2000 nur für solche Verfahren innerhalb des Hatha-Yoga verleihen möchte, welche das Hauptkriterium der Verankerung der Verhaltensprävention durch Yoga-Übungen in der heutigen Industrie-Gesellschaft erfüllen.

Das Hauptkriterium der Qualität einer Maßnahme der Primärprävention, die Nachhaltigkeit war in den letzten Jahren nicht unter die Lupe der gesundheits- und medizinischen Wissenschaft geraten, sondern unter das Diktat des Kommerzes und der Arbeitsplatzerhaltung von Yoga-Lehrenden auf dem Yoga-Markt und an der Yoga-Börse

Das Hauptkriterium der körperlichen Immunisierung z.B. gegen Infektionskrankheiten ist seit der Mitte des 19. Jhdts. in Europa die Bildung von Antikörpern im Organismus nach der Impfung mit einer kleinen Dosis der speziellen, die spezifischen Infektionskrankheiten erzeugenden, aus Viren und Bakterien erworbenen und entsprechend für den spezifischen Impfstoff präparierten Antigene. Dem analog hat Prof. Dr. R. Lobo schon in den 1970er Jahren experimentell zunächst für den Weltphysiologen-Kongreß in Delhi unter dem Vorsitz von zwei prominenten indischen Physiologen wie Anand und Chinna, Kenner der ganzen Untersuchungsverfahren an Yogis aus Indien, seine Forschungen an den Veränderungen der Verläufe von Blutkreislaufparametern während Yoga-Kopf- und Schulterständen unter Anwendung des von ihm entwickelten Marma-Yoga-Verfahrens durchgeführt und seine Ergebnisse präsentiert.

R. Lobo konnte in den folgenden Jahren im Einklang mit den Ergebnissen anderer Forscher wie Wolfgang Larbig aus Tübingen an Fakiren, griechischen, rituellen Feuerläufern, Initianten der Hakenschwung-Zeremonie aus Südindien u.a. immer genauer das Wirkprinzip seines Systems von Marma-Yoga herausprozessieren:

Vom Übenden im Alltag wahrgenommenen und in Yoga-Übungen simulierten Bedrohungen seines eigenen menschlichen Körpers, welche Verletzungen verursachen könnten, erzeugen Stress und damit erhöhten Blutdruck, erhöhte Herzfrequenz und eine sympathikotone Einseitigkeit im längerfristigen Gleichgewicht der parametrischen Veränderungen der Herzrate-Variabilität (HRV).

Gegen diese Verletzungen kann eine Immunisierung und damit eine nachhaltige Vorbeugung gegen Zivilisationskrankheiten wie Krebs und Blutkreislaufstörungen dann und nur dann erreicht werden, wenn während der Simulation der Bedrohung der Übende in den Bewusstseinszustand der Samadhi übergeht. In diesem Zustand schläft sein Kopf, wie im Trancezustand oder REM-Schlaf, während sein Körper wacht oder umgekehrt, der Körper schläft auch wiederum, wie im REM-Schlaf, während der Kopf wacht. Ausschlaggebend für die Erlangung dieser Bewusstseinszustände beim Yoga-Übenden ist der sachliche Umgang mit den Barorezeptoren des Carotissinus des Halses und der Aorta bzw. den Chemorezeptoren des Carotidkörpers (Glomus Caroticum ) des Halses in den einzelnen Körperhaltungen und den Pranayama-Techniken des Marma-Yoga®.

Samadhi und die zentrale Rolle der Baro- und Chemorezeptoren des Halses und der Aorta im Marma-Yoga®

Die feine Kontrolle dieser Bewußtseinszustände während der Bedrohung des Menschen von den „Zivilisationsbedingten Krankheitsfaktoren“ ist nur möglich, wenn zentral die Baro- und Chemorezeptoren im Hals-Bereich dafür sorgen, dass die entsprechenden Bewusstseinszustände während der bedrohlichen Verletzungen seiner körperlichen Funktionen durch die Zivilisation eintreten. Die Marmas machen sich wie rote Ampeln an den Grenzen der nicht zu übertretenden Sollwerte in den jeweils entsprechenden Funktionskreisen der einzelnen beteiligten Organe bemerkbar. In diesem Sinne macht sich ein Marman als Wach- und Warnposten vor dem Horizont des Todes oder dem Abgrund des Lebens nur dann bemerkbar, wenn ein Mensch in seinem lebendigen Körper mitten im tödlichen Setting des täglichen Kampfes oder im Extremfall des Krieges in den Zustand der Samadhi hinein gleitet, in welchem sein Kopf schläft und sein Körper wacht. Der Weg zum Erlebnis eines solchen Settings nennt man Marma-Yoga® und dies ist kein Kinderspiel, wie die meisten Geschäftemacher auf diesem Gebiet versuchen, dem einfachen Konsumenten von Yoga heute zu suggerieren.

Den aus den Reihen des DYV e.V. kommenden Anwärtern für die staatliche Anerkennung und Erhaltung der Vielfalt des Yoga auf dem Bildungssektor passte offensichtlich diese Entwicklung auf dem Gebiet des Marma-Yoga® nicht. Zumindest sollten die Errungenschaften des Prof. Dr. Rocque Lobo nicht als wissenschaftliche Leistungen außerhalb des DYV e.V. zur Geltung kommen. Man wollte sie nivellieren und als Kenntnisse bezeichnen, die schon in grauer vorvedischer Vorzeit in Indien heraus prozessiert waren durch die ungeheuren Fähigkeiten der damaligen Seher, mit denen die hiesigen Yogis den einfachen Konsumenten von Yoga-Kursen in der Erwachsenenbildung über schamanische Rituale, wozu Siddhayoga gehörte, in Kontakt zu bringen trachteten. Spätestens im Zusammenhang mit der geistesgeschichtlichen Auslegung des so genannten schamanischen Ursprungs der Marma-Lehre in Yoga wären die Verantwortlichen für die Einführung dieser Theorien des Protagonisten in die Präventionsdebatte verpflichtet gewesen, genauer hin zu schauen und Sachverständigen wie R. Lobo zu Rate zu ziehen. Doch hier liegt ihrerseits ein großes Versäumnis vor.

Was sind nun Marmas? Welche Relevanz hat die richtig verstandene Marma-Lehre für die Lösung der Frage nach der Nachhaltigkeit der Marma- Yoga®-Praxis für die Prävention von Zivilisationskrankheiten?

Bei der Definition von Marmas haben viele Autoren zur Unterstützung der Interessen des DYV e.V. in aller letzter Zeit von „Energiepunkten“ und durch einfache Mittel greifbaren anatomischen Gebilden geredet. Dieser Auffassung musste wissenschaftlich mit aller Deutlichkeit widersprochen werden und dies stieß natürlich bei der Gegenpartei vor dem Landgericht auf völliges Unverständnis. Doch neigte das Landgericht zum Schluss der Verhandlung am 9.2.2009 doch dazu, den Wissenschaftlern Recht zu geben und plädierte für einen Vergleich zu Ungunsten der beklagten Autorin des 2008 veröffentlichten Buches über die Marma-Lehre in Yoga, welcher auch am 9.2.2009 unter dem Druck der vorsitzenden Richterin zustande kam.

Marmas findet man nämlich nach dem bisher Gesagten nicht in der Anatomie eines toten Menschen. Die in der Susruta-Samhita, einem Text, der nichts mit Yoga zu tun hat, erwähnten 107 Marmas, welche „Bewusstseins-Veränderungen bei verletzten Kriegern auf dem Kriegsschauplatz im alten Indien erzeugten“, waren der erste systematische Versuch, Krankheitssymptome und Krankheitsverläufe im Zusammenhang mit Verletzungen bestimmter Stellen des menschlichen Körpers zu bringen. Ein kräftiger Schlag gegen die Nabelgegend oder gegen das Brustbein zum Beispiel konnte einem Krieger sofort das Bewusstsein nehmen, ein Hammerschlag gegen sein Knie dagegen ihn im Kampf mit seinem Feind lähmen.

Die erwähnten Marmas, das Herz, die Nabelgegend, das Knie treten dabei keineswegs als Marmas in Erscheinung ohne dieses Setting des Krieges. In Marma-Yoga® werden sie in der Aktivierung der Vergangenheit in der Erinnerung an den Kampf und der Zukunft in ihrer Vorwegnahme eines neuen bevorstehenden Kampfes im Bewußtsein des Übenden erst erfahrbar. Von daher gesehen, sind sie auch keine „Akupunkturpunkte“ an der Haut eines Patienten, derer man sich bekanntlich zu Heilungszwecken bedienen könnte, wie in der traditionellen chinesischen Medizin.

Demnach werden die Marma-Stellen im menschlichen Körper von Susruta selber in fünf Kategorien eingeteilt:

solche, die bei Verletzung sofort Bewusstlosigkeit erzeugen,

solche, die bei Verletzung das Bewusstsein zunächst stark trüben,

solche, die bei Verletzung Wahrnehmungs- oder Handlungskompetenzen stark beeinträchtigen,

solche, die bei Verletzung das umliegende Gewebe veranlassen, mit den eindringenden Fremdkörpern zunächst eine Einheit zu bilden, um den Eindringling zu umkreisen und ihn langsam und behutsam zu entfernen, ohne dass das verletzte Gewebe in seiner Stützfunktion für den Gesamtorganismus kollabiert,

und solche, die bei Verletzung einem genau lokalisierbaren Schmerzempfinden entgegen wirken.

Das heutige neurowissenschaftliche Verständnis von Marma-Yoga® für die Belange der Prävention

Man merkt aus dieser Kategorisierung allein, dass Susruta auf eine Lokalisierung der Marma-Stellen im Körper der Geschädigten hinarbeiten will, und nicht dass er die Lokalität der Marmas schon geortet hat. Er weist auf etwas hin, damit seine Kollegen und Nachfolger als Militärärzte genauer hinschauen, vorsichtig handeln und dann, wie in der medizinischen Wissenschaft üblich, genau berichten, was geschieht bei den Verletzten, wenn man bei ihnen versucht, Pfeile unter anderem von verletzten Kriegern zu entfernen und diese Patienten dann zu heilen.

Susruta kategorisiert die Marmas weiterhin nach fünf Sorten von Geweben. Wenn man aber z. B. fragt, welcher Punkt oder welche Stelle im Knie das Gelenk- oder Sandhi-Marma wäre, so dürfte Suschruta, wenn er heute leben würde, einen verständnislos anschauen. Man hätte schlichtweg nichts verstanden, was er sagen wollte, denn das Wort Sandhi allein heißt „zusammendenkend“ und dieses Zusammendenken kann nicht auf einen Punkt reduziert werden.

Wieweit geht die Meinungsfreiheit in der Darstellung der Geschichte der Gesundheitswissenschaft? Was darf und von wem zertifiziert werden, wenn es um Rückerstattung der Gebühren der Teilnehmenden an Maßnahmen der Primärprävention geht?

Es war präzise dies die schwache Stelle in der Auseinandersetzung zwischen der Verteidigung der Autorin des 2008 veröffentlichten Buches gegen Prof. Dr. Rocque Lobo vor dem Landgericht München I im Prozess AZ 4HK O 10528/08. Die Verteidigung meinte, dass die Autorin im Sinne der Meinungsfreiheit in der Wissenschaft das Recht hätte, eine völlig andere Vorstellung von Marmas auf den Gesundheitsmarkt zu bringen, diese sei sogar 7000 Jahre alt und schon vor Susruta in vorvedischer Zeit in Indien vorhanden. Die Kunde von den Marmas läge verborgen in der alten indischen Mythologie. Die Marmas seien geheime Punkte im „feinstofflichen menschlichen Körper“ und zu ihnen hätte nur der Schamane Zugang. Sie verwies darauf, dass ein Heilpraktiker zum Thema Marma-Cikitsa im Internet berichte, dass durch Hypnose der Patienten laut den Vorschriften des Siddha-Yoga (Yoga der okkulten Kräfte, deren Kunde in Südindien angeblich heute noch auf Palmblättern erhalten sein soll) Mediziner am ayurvedischen Asthanga-College in Pune/Indien großartige Heilerfolge berichtet hätten. Diesen Hinweisen auf Heilerfolge u.a. in Pune ist Prof. Dr. Rocque Lobo nachgegangen und musste feststellen, dass Belege für die weit reichend gemachten Behauptungen nicht zu finden sind.

Vor dem Hintergrund der Kategorisierungen des Susruta hatte jedoch Prof. Dr. Rocque Lobo sein System von Marma-Yoga®- Übungen erzeugt, welche aus Körperhaltungen und Atemtechniken bestehen, die präventiv die Vorwegnahme von Verletzungen durch die moderne Zivilisation simulieren, welche z.B.

in Sadyapranahara-Marmas wie im Herzen beim Herzinfarkt sofort Bewusstlosigkeit erzeugen würden,

in Kalantara-Marmas Atembeschwerden, die aus dem asthmatischen Formenkreis prädepressive Stimmungen begleiteten,

in Vaikalyakara-Marmas Gelenkbeschwerden, die im Laufe der Jahre zu Abnutzungserscheinungen und Arthrose u.a. führen könnten,

in Rujakara-Marmas wandernde Schmerzen in den Gliedmaßen, die im späteren Leben zu den seltenen Erkrankungen wie streßbedingter Parkinson-Krankheit oder auch Restless-Legs führen würden,

oder in Visalyaghna-Marmas zu den quasi-epileptischen Dropout- Erscheinungen der Dissoziationsstörungen, die man heute in der Psychiatrie sehr behutsam mit psychoanalytischen Methoden angeht und Hauruck-Andeutungen über die tiefer liegenden Verletzungen in der Kindheit u.a. tunlichst vermeidet, führen könnten.

Dieses auf der Symptombeschreibung von Kriegsverletzungen durch den Militärarzt Susruta aus vorchristlicher Zeit aufbauende System Marma-Yoga® hat nichts mit den schamanistisch-okkultistischen Vorstellungen von Marmas zu tun, die manche moderne Autoren als vorvedischen Ursprungs verkünden. Eine Akzeptanz solcher magischer Heilungsmöglichkeiten durch die Bearbeitung von „Marmas im feinstofflichen Leibe“ bringt keineswegs einen Erkenntnis-Gewinn für die Übungspraxis des Yoga in der heutigen Gesundheitsvorsorge, schafft eher Abhängigkeiten von den heutigen westlich geprägten „Schamanen-Heilern“, die ihre Indoktrinierungen mit den magischen rituellen Empfehlungen rhetorischer Pädagogik verbrämen. Solche haben es nötig z.B. zu betonen, dass im Yoga-Unterricht auch gelacht werden darf. Und dies alles unter dem Diktat des Qualitätsmanagements des Unterrichts von Yoga in der Jugend- und Erwachsenenbildung.

Auch die kümmerlichen Versuche heutiger Heiler, aus der Marma-Lehre des Susruta eine Version für eine Marma-Akupunktur zu basteln, schlagen fehl. Es gehört große Phantasie dazu, aus den Hauptmarmas des Kopfes und den zentralen Marmas des Körpers „akupunktierfähige Hautareale im feinstofflichen Leib“ zu gestalten und Entsprechungen dafür aus den angeblich „7000 Jahre alten vorvedischen Aufzeichnungen auf Palmblättern“ herbei bringen zu wollen. Es muss jedem einigermaßen logisch denkenden und aufgeklärten Menschen in der Industrie- Gesellschaft auffallen, dass hierin große Widersprüche stecken. R.Lobo ist der Meinung, dass hinter solchen Darstellungen der Marma-Lehre in Yoga eher das Diktat der Medizin- und Gesundheitstouristik herrscht als die Normen und Werte einer seriösen Wissenschaft.

Die Richter im Prozess gegen die Autorin des 2008 veröffentlichten Buches waren der Meinung, dass es Prof. Dr. Rocque Lobo als Wissenschaftler erlaubt ist, sich von der Esoterik abzugrenzen und diesbezüglich seine Meinung in der Öffentlichkeit zu äußern. Dies würde nicht gegen das Verbot der Kritik an einem Produkt eines anderen Gewerbe-Treibenden verstoßen.

Ιm Versuch der genannten Autorinnen und Autoren, alle diese vorhin aufgelisteten Widersprüche zu vereinen, verraten sie die zugrunde liegende Absicht der Verbände, für welche sie eintreten: Yoga als esoterische Übungspraxis zur Erlangung von „übernatürlichen Kräften /Siddhas“ für die Belange der heutigen Prävention salonfähig zu machen. Und natürlich dabei die Finanzierung dieser Bemühungen über die GKV längerfristig sicher zu stellen. Dass sie dabei zur Verunstaltung des Hauptinstruments der Qualitätssicherung der Hatha-Yoga-Praxis innerhalb der Maßnahmen der Primärprävention beitragen mussten, ist bedauerlich. Die letztgenannte Autorin des 2008 veröffentlichten Buches zumindest schien von ihrer eigenen guten Absicht dabei fest überzeugt zu sein, und dies bewerteten sogar die Richter im Prozess Nr. AZ 4HK O 10528/08 strafmindernd.

Doch im Vergleich mit dem Urheber des Wortbild-Markenzeichens Marma-Yoga® vor dem Landgericht München I vom 9.2.2009 musste auch sie akzeptieren, dass ein sehr beschränktes Freihalte-Bedürfnis für die Begriffe Marman und Yoga in der Kombination Marma-Yoga® in ihrer Verwendung für den kommerziellen Bereich auf dem Gesundheitsmarkt besteht. Marma-Yogaž® ist nach den hier gelieferten Ausführungen kein rein beschreibendes Markenzeichen wie die Markenzeichen QigongYogaž® oder gar Bikram-Yoga®, Iyengar-Yoga® oder sogar die Begriffe Viniyoga®, Hormonyoga®, Hatha-Yoga u.a..

In der Marma-Yoga®-Praxis geht es um das Verständnis von Yoga selbst innerhalb des Systems von Hatha- oder Gewalt-Yoga als Kopplungsfähigkeit des Übenden von seinen eigenen biologischen Rhythmen mit mechanischen harmonischen Schwingungen zur Erlangung einer in seinem Körper längerfristig verankerbaren Prävention von Zivilisationskrankheiten. Nur Schulen für die Ausbildung von Lehrern, die diese Praxis im Unterricht für den normalen Konsumenten oder Besucher von Hatha-Yoga-Kursen in der Jugend- und Erwachsenenbildung wirklich vermitteln können, erhalten die Lizenz vom Markenzeichen-Inhaber und Patentinhaber Nr. DE 197 34 918 B4, diese Verfahren Yoga-Lehrenden zu lehren.

Die Marmas sind im Marma-Yoga® nicht als eingrenzbare und feststellbare tote anatomische Punkte im menschlichen Körper beschrieben, sondern als Symptom- Komplexe, welche erst als Wach-und Warnposten sich in einer Verletzung bemerkbar machen. Bei der Kopplung von biologischen Funktionen des Körpers mit mechanischen harmonischen Schwingungen um einen Attraktor, leuchtet der „Horizont des Todes“ in der Überwindung der Symptome der Marma-Verletzung während und nach der Übungspraxis im Bewußtsein des Übenden nachhaltig auf. Der Yoga-Übende simuliert mit solchen Kopplungen biologischer Rhythmen mit mechanisch harmonischen Schwingungen präventiv mögliche Verletzungen durch die Abläufe in der heutigen Industrie-Gesellschaft und baut durch seine Übungspraxis eine Immunität gegen sie auf. Um in der Analogie zu Infektionskrankheiten zu bleiben, ist Marma-Yoga® vergleichbar dem Verfahren zur „Implantierung von Antikörpern“ gegen spezifische „Antigene der Zivilisation“ im Menschen durch entsprechende Impfung derselben.

Die spezielle Entwicklung des Marma-Yoga® auf dem Gesundheitsmarkt heute - das shake-spear-Aktivierungstraining® und das Mudra-Training®

Eine seit dem Jahr 2000 spezielle Weiterentwicklung des Marma-Yoga® auf dem Markt wurde mit dem europäischen Wortbild-Markenszeichen als shake-spear-Aktivierungstraining® beim Harmoniserungsamt 2003 angemeldet und vom Prof. Dr. Rocque Lobo erworben. Die Wortmarke shake-spear Aktivierungstraining® wurde ihm vom Deutschen Patent- und Markenamt am 27.10.2008 AZ 30700372.8/28 zugeteilt. Beim Bekanntwerden des Erwerbs dieser WortBild- und Wortmarken wurde ein Interessenkonflikt mit der MVHS offenkundig. Die MVHS ließ mitteilen, dass der Yoga, den sie anbot, ein auf dem Schamanismus Indiens aufbauendes philosophisches System sei, das gemeinsam mit der Samkhya-Philosophie gelehrt werden sollte, in welcher nichts von Maschinen, Schwingkörpern und Kopplungen von biologischen Rhythmen mit mechanischen harmonischen Schwingungen zu finden ist.

Dazu ist folgendes zu sagen:
Die Samkhya-Philosophie, über welche Prof. Dr. Rocque Lobo 1971 an der Münchner LMU in der Philosophischen Fakultät promovierte, war seit damals Gegenstand seines Forschungsgebiets und während seiner Tätigkeit in der Forschungsstelle für Yoga und Ayurveda an der MVHS bis 1986, selbstverständlich unter Verwendung seiner Kenntnisse des Sanskrit, Pali und Veda während seiner Studien in der Indologie von ihm in Vorlesungen jahrelang in der MVHS vermittelt worden unter deutlicher Abgrenzung zu den dort leider auch vor seiner Zeit in Umlauf gebrachten theosophischen Astralleib-Theorien.

Dass die „Seher des indischen Altertums noch keine Schwingelemente“ zur Überprüfung der Qualität des Erlernten bei ihren Schülern in ihre Yoga- oder Samkhya-Vorlesungen einsetzten, ist wohl selbstverständlich. Klar ist aber auch, dass es in einer VHS erlaubt sein muss, an die Praxis der Samkhya- Philosophen von damals für die heutigen Belange der Prävention an zu knüpfen.

Es ist schön und gut, religiöse Gestalten und Denker des Altertums miteinander zu vergleichen und sie religionspädagogisch zu nutzen. Fakt ist allerdings, dass in Indien selber die Texte der Samkhya-Yoga-Philosophie und die Susruta-Samhita Jahrhunderte lang in den unterschiedlichen Archiven gelagert wurden und heute noch gelagert werden.

Zusammengefasst:

Im alten Indien mögen Samkhya-Philosophen keine Schwingstäbe und kein Mudra-Manual gesehen haben, Kriegs-Chirurgen auch keine Yoga-Übungen praktiziert haben. Beiden Gruppen von indischen Gelehrten war der heutige Gedanke an die Prävention auch unbekannt. Es ergibt sich daraus noch lange nicht die Konsequenz, dass es einem heutigen Präventologen verboten werden sollte, aus den Elementen vergangenen Wissens aus Indien etwas gänzlich Neues, experimentell Überprüfbares und für heutige Verhältnisse Brauchbares auf dem Gebiet der Prävention zu entwickeln und für die Allgemeinheit einzusetzen. Da darf man sich auch nicht wundern, wenn er sein Recht nutzt und ihm die Kammer für Handelsangelegenheiten des Landgerichts München zu Hilfe kommt.

Der Vorstand des Fördervereins für Yoga und Ayurveda e.V.(aus dem Jahr 2009)